Gesundheitsamt: Bürgerserviceportal Landkreis Schwäbisch Hall

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Gesundheitsamt

Online-Terminreservierung Erstbelehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzbelehrung)

Das Gesundheitsamt bietet die nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erforderliche Erstbelehrung für im Lebensmittelbereich beschäftigten Personen an. Teilnehmer erhalten nach Durchführung der Belehrung eine Bescheinigung, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist und bei erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein darf.

Zum Belehrungstermin anmelden

Für eine Belehrungsveranstaltung können Sie sich über das unten verlinkte Buchungsportal anmelden. Die Belehrungen finden an beiden Standorten, sowohl in Schwäbisch Hall, als auch in Crailsheim statt. Für die Belehrung wird eine Gebühr i.H.v. 39,00 € erhoben, die Sie direkt bei der Terminbuchung bezahlen können. Die Teilnahme an einem Belehrungstermin wird nur nach vorheriger Bezahlung garantiert.

Sofern Sie die Erstbelehrung nach § 43 IfSG ausschließlich für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigen, melden Sie sich für eine Teilnahme an einer Belehrungsveranstaltung bitte vorab telefonisch oder per E-Mail bei uns. Nur so kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden. (Wichtig: Die Bescheinigung ist in diesem Fall auf die ehrenamtliche Tätigkeit beschränkt und kann nicht für gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten genutzt werden!)

Hier gelangen Sie zur Buchung eines Belehrungstermins in Schwäbisch Hall oder Crailsheim:

 

Link zum Buchungstool

 

Für den Fall, dass Sie Ihre Original Bescheinigung Ihrer Belehrung nach § 43 IfSG verloren haben, können Sie gegen eine Gebühr i.H.v. 20,00 € ein Duplikat erhalten. Bitte melden Sie sich dazu im Voraus bei uns.

Wer braucht eine Erstbelehrung nach § 43 IfSG?

Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebs oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefe
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohrverzehr

Dies gilt auch für Personen, die mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.

Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind