Erstattung von Schülerbeförderungskosten
Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler, die ihren Schulweg nicht zu Fuß zurücklegen können, können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden. Vorrangig erfolgt die Beförderung im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) über das D-Ticket JugendBW.
Für bestimmte Schülergruppen ist ein Eigenanteil zu entrichten. Eigenanteile sind für höchstens zwei eigenanteilspflichtige Schülerinnen und Schüler einer Familie zu tragen. Der Antrag zur Befreiung von Eigenanteilen ist hier zu finden.
Grundvoraussetzung für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten ist eine fußläufige Mindestentfernung vom Wohnort zur Schule gemäß der Satzung des Landkreises Schwäbisch Hall über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS) oder eine eingetragene anerkannte Schulweggefahr. Sind diese Voraussetzungen gegeben, erfolgt eine Erstattung der Schülerbeförderungskosten nach der Satzung des Landkreises Schwäbisch Hall über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (PDF-Dokument, 260,42 KB, 07.01.2025).
In der Regel erhalten anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler das D-Ticket JugendBW über das zuständige Schulsekretariat.
Sofern eine Beförderung mit dem ÖPNV nicht möglich ist, können ggf. Schülerbeförderungskosten auf Antrag erstattet werden.
Anträge
- Genehmigungsantrag zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs in der Schülerbeförderung (PDF-Dokument, 118,35 KB, 18.11.2024)
- Anlage 1 zum Genehmigungsantrag Privat-Pkw (PDF-Dokument, 6,98 KB, 18.11.2024)
- Erstattungsantrag für Schülerbeförderungskosten mit Privat-Pkw (PDF-Dokument, 312,77 KB, 18.11.2024)
- Erstattungsantrag für Schülerbeförderungskosten mit ÖPNV (PDF-Dokument, 79,32 KB, 18.11.2024)
- Erstattungsantrag für Schülerbeförderungskosten mit ÖPNV Grundschule Wintermonate (PDF-Dokument, 16,11 KB, 18.11.2024)
Verfahrensablauf
Erstattung von Schülerbeförderungskosten bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs
Erstattung von Schülerbeförderungskosten bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs
Für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ist zwingend eine vorherige Genehmigung erforderlich. Der Genehmigungsantrag zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs in der Schülerbeförderung muss vor Beginn der Beförderung über den Schulträger / die Wohngemeinde gestellt werden. Wird der Antrag später als zwei Wochen nach Beförderungsbeginn gestellt, so ist eine Kostenerstattung für die Zeit vor der Antragstellung ausgeschlossen.
Dem Antrag ist folgendes beizufügen:
- Verkehrsverbindungen bei der Benutzung vorhandener Verkehrsmittel (Anlage 1)
- Kopie des Stundenplans (von der Schule abgezeichnet)
- ggf. Gegenüberstellung der Kosten privates Kfz / ÖPNV (zu Nr. 4)
Für die Erstattung der Kosten ist nach Ende des Schuljahres ein gesonderter Antrag zu stellen. (Frist: 31.10. für das vorangegangene Schuljahr).
Antragstellung und Auszahlung der Schülerbeförderungskosten erfolgen immer über den Schulträger. Das sind:
- die Städte und Gemeinden, für Schulen in deren Trägerschaft
- der Landkreis für die Berufs- und Sonderschulen
- die privaten Schulen in eigener Trägerschaft
Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt in der Regel nach Ende des Schuljahres. Der Erstattungsantrag ist nach Ende des Schuljahres bis spätestens 31.10. durch den Schüler / die Schülerin über den Schulträger zu stellen. Die aufgewendeten Fahrtkosten sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Der Schulträger kann dann die notwendigen Beförderungskosten beim Landkreis Schwäbisch Hall als Schulwegkostenträger beantragen.
Es werden nur solche Fahrtkosten der Erstattung zugrunde gelegt, die durch Belege nachgewiesen sind, und nur für die Unterrichtstage, an denen die Schülerin / der Schüler nachweislich die Schule besucht hat. Verlorene Fahrkarten werden nicht berücksichtigt.
Es werden die aufgewendeten Kosten nur in Höhe des jeweils günstigsten Tarifs für die kürzeste zumutbare Fahrtstrecke erstattet.
Der Antrag ist vollständig und leserlich auszufüllen. Die Original-Fahrkarten sind in zeitlicher Reihenfolge auf ein gesondertes Blatt aufzukleben.
Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Grundschülerinnen und Grundschüler bei Befreiung wegen Schulweggefahr in den Wintermonaten
Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Grundschülerinnen und Grundschüler bei Befreiung wegen Schulweggefahr in den Wintermonaten
Die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Grundschülerinnen und Grundschüler bei Befreiung wegen Schulweggefahr in den Wintermonaten kann nach Ablauf der Wintermonate ab 01.04. des jeweiligen Jahres bis spätestens 31.07. für das laufende Schuljahr beantragt werden.
Es werden nur solche Fahrtkosten der Erstattung zugrunde gelegt, die durch Belege nachgewiesen sind. Verlorene Fahrkarten werden nicht berücksichtigt.
Es werden die aufgewendeten Kosten nur in Höhe des jeweils günstigsten Tarifs für die kürzeste zumutbare Fahrtstrecke erstattet.
Der Antrag ist vollständig und leserlich auszufüllen. Die Original-Fahrkarten sind in zeitlicher Reihenfolge auf ein gesondertes Blatt aufzukleben.
Fristen
Der Antrag muss spätestens bis 31.10. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger eingegangen sein. Für später eingegangene Anträge erfolgt keine Erstattung.
Rechtsgrundlage