Anträge und Infos zu Beurkundung & Sorgeregister
Auf dieser Seite können Sie ausführliche Informationen finden und beispielsweise eine Beurkundung oder eine Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen:
Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennung
Informationen rund um die Anerkennung der Vaterschaft
Die Anerkennung
- der Vaterschaft für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss in öffentlich beglaubigter Form beim Notar, Standesamt oder Jugendamt erfolgen
- der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter des Kindes.
Die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes und der Mutter, der Geltendmachung von Erbansprüchen, Rentenansprüchen u.s.w.
Wird die Vaterschaft nicht anerkannt, kann beim Familiengericht Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhoben werden. Das Jugendamt kann Sie dabei kostenfrei als Beistand unterstützen.
Informationen zum Namensrecht erhalten Sie bei jedem Standesamt.
Zur Beurkundung vereinbaren Sie bitte vorher mit uns telefonisch einen Termin.
Sie können uns gerne über den nachfolgenden Link alle benötigten Daten übersenden, die zuständige Urkundsperson wird sich dann bezüglich der Terminvereinbarung bei Ihnen melden.
Zustimmungserklärung
Zustimmungserklärung
Zustimmung der Mutter benötigt
Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter des Kindes. Ohne die Zustimmungserklärung wird die Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam.
Sie können die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung auf Ihrem Standesamt oder dem Jugendamt beurkunden lassen.
Zur Beurkundung vereinbaren Sie bitte vorher mit uns telefonisch einen Termin. Sie können uns gerne über den nachfolgenden Link alle benötigten Daten übersenden, die zuständige Urkundsperson wird sich dann bezüglich der Terminvereinbarung bei Ihnen melden.
Die rechtliche Vaterschaft ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes und der Mutter, der Geltendmachung von Erbansprüchen, Rentenansprüchen u.s.w.
Informationen zum Namensrecht erhalten Sie bei jedem Standesamt.
Sorgeerklärung
Sorgeerklärung
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Gemeinsame Sorge besteht,
- wenn die Eltern heiraten
- wenn die Eltern vor einem Notar oder dem Jugendamt gleichlautende Sorgeerklärungen abgeben
Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Zur Beurkundung vereinbaren Sie bitte vorher mit uns telefonisch einen Termin. Sie können uns gerne über den nachfolgenden Link alle benötigten Daten übersenden, die zuständige Urkundsperson wird sich dann bezüglich der Terminvereinbarung bei Ihnen melden.
Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur durch Beschluss des Familiengerichts wieder aufgehoben werden.
Unterhaltstitel
Unterhaltstitel
Eltern sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet
Grundsätzlich sind beide Eltern dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil muss Barunterhalt leisten.
Bei der Geltendmachung des Unterhalts steht das Jugendamt dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Beratung und Unterstützung oder als Beistand gerne zur Seite. Beratung und Unterstützung erhalten auch junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
Unterhaltsverpflichtungen (vollstreckbare Unterhaltstitel) können beim Jugendamt kostenlos beurkundet werden.
Grundsätzlich haben Kinder einen Anspruch auf eine titulierte Unterhaltsverpflichtung.
Bitte beachten Sie, dass die Urkundsperson im Rahmen der Urkundstätigkeit keine Beratung über die Unterhaltshöhe anbieten darf. Die Urkundsperson beurkundet lediglich den Unterhalt, wie von dem beurkundeten Elternteil vorgegeben.
Zur Beurkundung vereinbaren Sie bitte vorher mit uns telefonisch einen Termin. Sie können uns gerne über den nachfolgenden Link alle benötigten Daten übersenden, die zuständige Urkundsperson wird sich dann bezüglich der Terminvereinbarung bei Ihnen melden.
Unterlagen für eine Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung einreichen
Auskunft aus dem Sorgeregister
Auskunft aus dem Sorgeregister
Nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mütter können auf Antrag eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister erhalten (§58 SGB VIII).
Sie können die Auskunft telefonisch, schriftlich oder über nachfolgenden Link beantragen.